Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (örtlich und sachlich) zuständig.
Erst dann, wenn aufgrund der Einspruchserhebung die Rechtssache weiterbehandelt wird, hat der Antragsteller das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen zu bezeichnen.