Der Antragsgegner kann innerhalb einer Notfrist von 30 Tagen einen Einspruch erheben. Für den Einspruch besteht ebenfalls keine Anwaltspflicht. Dieser kann einstweilen nur in Papierform und noch nicht elektronisch eingebracht werden.
Der Einspruch kann, unabhängig vom Streitwert, „leer“ sein – gemeint ist ein Einspruch ohne ausreichendes Vorbringen.