Hinweis EU-Recht:
Nach der VO (EG) 1896/2006 (Punkt 26) sollen Gerichtsgebühren keine Anwaltshonorare oder Zustellungskosten enthalten. Deshalb sind das Anwaltshonorar, Mahnspesen, Inkassokosten, sonstige vorprozessuale Kosten, Zustellkosten oder Kosten aus Datenbankabfragen immer als "Sonstige“ zu beantragen
Hinweis: Österreichisches RATG:
Bei Erstellung einer Europäischen Mahnklage hat der Anwalt die Wahl Kosten nach TP 2 oder aber nach TP 3a (wie bei einer Mahnklage) RATG zu verzeichnen. Diese Kosten sind unter "Sonstige“ mit dem Text "Anwaltshonorar“ und unter Angabe der Währung und des Betrages zu übermitteln.
Die Sonstigen Kosten werden wie folgt beschrieben:
oCode 02: wird bei der Auswahl "Sonstige“ automatisch vom Programm ausgewählt
oTextfeld: zur näheren Beschreibung der Sonstigen Kosten (etwa Anwaltshonorar, vorprozessuale Kosten, außergerichtliche Kosten)
oWährung: voreingestellt EURO
oBetrag: Pflichtfeld, muss im Gegensatz zu den Antragsgebühren ausgefüllt sein!