Zwingend: |
Es ist zwingend die Verwendung des Formblatts für den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls einzubringen. Der Antrag selbst kann in Papierform, aber auch elektronisch, eingebracht werden. |
Wertgrenze |
Im Gegensatz zum österreichischen Mahnverfahren enthält das Europäische Mahnverfahren keine Wertgrenze, so dass bezifferte Geldforderungen unabhängig von ihrer Höhe geltend gemacht werden können. |
Zuständigkeit |
Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (örtlich und sachlich) zuständig. Die Zuständigkeiten zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach der VO 44/200. Erst dann, wenn aufgrund der Einspruchserhebung die Rechtssache weiterbehandelt wird, hat der Antragsteller das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen zu bezeichnen. |