Einreichung von Jahresabschlüssen

Navigation:  Firmenbuch - ERV > Antragsarten > Erstanträge > Neuer Antrag zu einer bestehenden Firma >

Einreichung von Jahresabschlüssen

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen (ERV-JAb) an das Firmenbuchgericht ist mit dem Inkrafttreten des § 277 (6) UGB für Kapitalgesellschaften verpflichtend (Ausnahme: Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter EURO 70.000,--). Diese Bestimmung galt erstmals für die Einreichung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre, die am 31.12.2007 endeten.