Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen

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Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen

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Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen (ERV-JAb), insbesondere geregelt in

§ 277 Abs 6 UGB und § 9 ERV-Verordnung.

 

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH&Co KG und SE) sind verpflichtet, Jahresabschlüsse bei Gericht offen zu legen.

Die  elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen (ERV-JAb) an das Firmenbuch und die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs ist mit dem Inkrafttreten des § 277 (6) UGB für Kapitalgesellschaften verpflichtend (Ausnahme Umsatzerlös unter 70.000,--, hier ist eine optionale Eingabe in Papierform noch möglich). Diese Bestimmung galt erstmals für die Einreichung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre, die am 31.12.2007 endeten.