Afterpfandrecht

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Afterpfandrecht

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Im Sinne des Gesetzes (§ 454 ABGB) ist ein Afterpfandrecht ein Pfandrecht, dass der Gläubiger mit einem weiteren Pfandrecht belastet, wozu es keiner Zustimmung des Pfandbestellers bedarf.

Das Afterpfandrecht kann auch an einer Höchstbetragshypothek begründet werden und umfasst die zur Zeit der Geltendmachung bestehenden Ansprüche. Die Bestellung des Afterpfandrechts bedarf eines Titels (§ 450 ABGB) und der Einverleibung oder Vormerkung bei dem zu verpfändenden Darlehen. Gemäß § 13 GBG kann sich das Afterpfandrecht auf die ganze Forderung sowie einen verhältnismäßig oder ziffernmäßig bestimmten Teil der Forderung erstrecken.