Neueintragung

Navigation:  Grundbuch - ERV > Begehren nach dem 1.7.2013 > Sonstiges Begehren >

Neueintragung

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Der Begehrenstyp „Neueintragung“ ist immer dann zu verwenden, wenn Sie in einer Einlage etwas neu eintragen wollen und diese Einlage entweder über die Angabe von EZ und KG oder mittels Referenz auf ein vorheriges Begehren im gleichen Antrag identifizieren können.

 

Grundsätzlich gilt, dass für jedes Recht/Verpflichtung ein separates Begehren Sonstige/Sonstige/Neueintragung angelegt werden muss. Wird hingeben das selbe Recht auf mehreren Anteilen, bzw. hinsichtlich mehrerer berechtigter Personen einverleibt, wird das in einem Begehren beantragt.

 

Beispielsammlung Sonstige - Neueintragung

 

Neue Eintragungen sind zB:

 

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Vorkaufsrecht

Wiederkaufsrecht

Bestandsrecht

Reallast

Dienstbarkeit

Baurecht

Fruchtgenuss

 

GB-clip0266