Abhängig davon, ob der Unternehmer ein Einnahmen-Ausgaben Rechner ist und Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, oder als Bilanzierer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld.
1Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde (vgl. § 19 (2) UStG). Der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt ist demnach der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.
2Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung), entsteht nach Umsatzsteuergesetz die Steuerschuld nach Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. (vgl. § 19(2) UStG).
·Wann die Lieferung oder Leistung erbracht wurde ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht irrelevant.
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gibt es die Möglichkeit, die Rechnung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, auszustellen. In so einem Fall verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um maximal einen Monat.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Voranmeldungen für den Voranmeldungszeitraum zu erstellen. Der Voranmeldungszeitraum ist jener Zeitraum, für den die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen ist.
Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer jedoch kann wiederum durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. – vgl. § 21 UStG
Die UVA hat steuerrechtlich den Charakter und die Funktion einer Steuererklärung.
Jede Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist bis zum jeweils 15. des zweitfolgenden Monats zu erstellen.
Grundsätzlich zur Zahlung fällig ist die Umsatzsteuer am jeweils 15. des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats.
Beispiel: Die Zahllast (Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer) für den Kalendermonat Oktober 2014 ist an das zuständige Finanzamt bis zum 15. Dezember 2014 voranzumelden und abzuführen.