Rechtliches zur Zustellverfügung

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Rechtliches zur Zustellverfügung

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In der Personenliste sollen alle Personen, die (auch von amtswegen) zu verständigen sind, angeführt werden.

 

Dazu gehören gemäß § 118 GBG und § 114 Abs 4 Geo der Antragsteller (Erwerber) sowie gemäß § 119 GBG folgende Personen:

 

1. Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.

 

2. Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluss auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.

 

3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.

 

4. Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluss dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht dargetan.

 

5. Von Änderungen, welche die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster enthaltenen Angaben berühren, ist das Vermessungsamt in Kenntnis zu setzen.

 

 

In einem Erlass des BMJ vom 01.02.2006 werden die zuständigen Finanzämter festgelegt:

 

"3. Die Grundbuchgerichte haben eine Ausfertigung jedes Beschlusses, mit dem die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet wird, dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Finanzamt, für die Gerichtsbezirke Schwechat und Purkersdorf sowie für die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien und die Stadtgemeinde Klosterneuburg jedoch dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zuzustellen."

 

Gemäß § 16 GUG ist das Vermessungsamt nicht von Änderungen im Eigentumsblatt zu verständigen. Das Vermessungsamt ist gemäß §§ 7a und 39 VermG nur bei Änderungen der Grundstücksgrenzen aufgrund eines gemäß § 39 VermG bescheinigten Planes zu verständigen.

 

zuletzt geändert am 25.03.2016