Streitgenossenzuschlag

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Streitgenossenzuschlag

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Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung der Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt, bzw. mehreren Personen gegenübersteht.

Die Höhe des Streitgenossenzuschlages ist von der Art des Verfahrens abhängig (Zivilverfahren für den ersten Streitgenossen 10%, für jeden weiteren 5% bis maximal 50% Zuschlag; im Strafverfahren wird bis zur Begrenzung nach oben von 100% für jeden Mitangeklagten bzw. jeden Mitankläger ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von 10% berechnet).

 

Zu jeder Gerichtsleistung wird der entsprechende Streitgenossenzuschlag je nach Aktart und Streitgenossen im Akt berechnet.

Der Streitgenossenzuschlag kann natürlich für jede Leistung überschrieben werden. Dadurch wird die Leistung neu berechnet.

 

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zuletzt geändert am16.12.2014