Im Zusammenhang einer Eigentumsrechtseinverleibung ist hier die sogenannte Sprungeintragung zu erwähnen. Ist der (derzeitige) Eigentümer nicht im Grundbuch eingetragen, so kann er dennoch, wenn er über die entsprechenden Urkunden verfügt, seinen Anteil veräußern (außerbücherlicher Rechtsübergang) und kann der nunmehrige Erwerber gemäß § 22 GBG sein Eigentumsrecht im Grundbuch einverleiben lassen.
Bei einer Sprungeintragung im elektronischen Antrag ist lediglich darauf zu achten, dass alle Urkunden (auch die der „Zwischeneigentümer“, die grundbuchsmäßig nicht verbüchert wurden) archiviert und in der Dokumentliste des Antrages angefügt werden. In der Personenliste sind alle (auch nicht verbücherten) „Zwischeneigentümer“ als Beteiligte anzulegen. Es ist das Eigentumsrecht für den letzten Erwerber (als Antragsteller) einzuverleiben.
Weder in der Notiz, noch im Eintragungszusatz ist es notwendig, auf die Sprungeintragung Bezug zu nehmen.
Besondere Vorgehensweise für die Angaben der Steuer/Gebühren bei Sprungeintragungen:
Bei Sprungeintragungen ist die Vorgangsnummer bei der (Zwischen-)Urkunde anzugeben, wenn dafür keine Eintragungsgebühr im Grundbuch zu entrichten ist.
Bei den Urkunden ist es mit 29.3.2016 möglich, pro Urkunde bis zu 20 Vorgangsnummern zu übermitteln.
Dies sollte dann verwendet werden, wenn es sich bei der Urkunde um eine Zwischenurkunde zu einer Sprungeintragung handelt.
Wird mit der Urkunde auch eine Eintragungsgebühr ausgelöst, so ist die Vorgangsnummer beim Begehren (Eigentumsrecht) einzugeben.
zuletzt geändert am 29.03.2016