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Die Elektronische Akteneinsicht können Sie  aus der Navigation/Datenbankabfragen/ELAK starten, oder direkt aus einem Akt.

 

ELAK aus der Navigation/Datenbankabfragen

 

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ELAK direkt aus dem Akt/GZ im Akt

 

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Für die Abfrage muss das Gericht (Dienststelle) sowie die Aktenzahl bekannt sein.

Die Aktenzahl besteht aus  Gattungsnummer, Gattung, Aktenzahl, Jahr und Prüfzeichen. Diese Daten sind als Pflichtdaten einzugeben.

Als Begründung kann  die Bezeichnung des internen  Aktes eingegeben werden. Diese wird auch automatisch übernommen, kann jedoch überschrieben werden.

Sind für Ihre Abfrage nur Verfahrensschritte ab einem bestimmten Datum relevant, belegen Sie das Feld "Ab Datum" (kein Pflichtfeld).

 

Wenn Sie die elektronische Akteneinsicht aus der Navigation/Datenbankabfragen starten, verknüpfen Sie zuerst den entsprechenden Akt. Mit "GZ aus Akt übernehmen" können Sie die Geschäftszahlen aus dem Akt für die Abfrage übernehmen.

 

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Sind alle Daten eingeben, starten Sie die Abfrage.

 

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Als Ergebnis werden die Daten aller Verfahrensschritte zum abgefragten Rechtsfall übermittelt. (Einbringungsdaten, Streitgegenstand, Streitwert,Verfahrensbeteiligte, gerichtliche Termine und Inhalt von Beschlüssen.)

Aus diese Ergebnisliste können einfach die jeweiligen Dokumente abgeholt werden. Eine Mehrfachauswahl ist möglich. Die Dokumente sind automatisch im Akt aufgenommen, die Leistung der Abfrage verzeichnet.

 

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In der Lasche Dokumente sehen Sie die abgeholten Dokumente zur Akteneinsicht samt Vorschau. An dieser Stelle können die Dokumente gespeichert, geöffnet, kopiert und ausgedruckt werden.

 

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Die Leistung für die Akteneinsicht samt Dokumentabruf ist in der Lasche Leistung verzeichnet. Die tatsächlichen Kosten der Abfrage können sie in der Lasche Verrechnungsstelle unter Drucken abrufen.

 

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Bei der Abfrage wird geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Berechtigung vorliegt. Es können nur in Akte mit dem ERV-Code eingesehen werden, der bei Gericht bei diesem Akt hinterlegt ist (Es kann nur in Akte Einsicht genommen werden, bei der die Kanzlei Verfahrensbeteiligter ist). Besteht keine Berechtigung, erhalten Sie als "Ergebnis" die folgende Mitteilung:

 

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