Elektronische Eingaben

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Elektronische Eingaben

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An die Gerichte können per Stand 1.2.2011 (Version 1.0. Release 2.0) die folgenden elektronischen Eingänge gesendet werden:

oAntrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Ersteingang Formblatt A)

oÄnderung zum Antrag (Wiedervorlage des bereits eingegangenen  Formblatts A)

oVervollständigung des Antrages (Geändertes Formblatt A als Antwort auf Formblatt B)

oAnlage 2 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Ablehnung der Überleitung in ein ordentliches Verfahren)

 

Die Übermittlungsstelle nimmt die Eingaben im EU-Mahnverfahren entgegen und versieht sie mit einem Einbringungszeitpunktstempel. Die Eingabe im EU-Mahnverfahren gilt mit dem Tag der Einbringung bei der Übermittlungsstelle unter der Bedingung als eingebracht, dass die im BRZ durchgeführte Prüfung positiv erfolgt (Ok vom BRZ).

Eingaben werden bei Verletzungen gegen die definierten Geschäftsregeln zurückgewiesen und gelten als nicht eingebracht! (Status ZG)