Es bestimmt, ob es sich bei dem Pfandrecht, bezüglich dem die Anmerkung begehrt wird, um
•ein bereits im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht (Bestehendes Pfandrecht) oder aber
•gemäß einem anderen Begehren neu einzutragendes Pfandrecht (Referenz auf Neu-Eintragung) handelt.