Als eine Art der Gewinnermittlung bestimmt § 4 (3) EStG die Einnahmen- Ausgaben Rechnung. Der Gewinn wird als Überschuss der tatsächlichen Einnahmen über die tatsächlichen Betriebsausgaben ermittelt.
Es kommt nur auf die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (effektive Geldbewegungen) an, gleichgültig ob sie über die Kasse (als Bargeschäft) oder aber über die Bank (als Banküberweisung) erfolgen.
Bei der zeitlichen Zuordnung von den Einnahmen und Ausgaben gilt gemäß § 19 EStG grundsätzlich das so genannte Zufluss- und Abflussprinzip. Einnahmen sind daher in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind und Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind.
Diese Regelung wird in zweierlei Hinsicht durchbrochen:
1Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen bzw. getätigt worden sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. sind für dieses Kalenderjahr abzusetzen. (Unter dem Begriff kurze Zeit wird nach herrschender Meinung eine Zeitspanne von maximal 10 Tagen verstanden – so sind ausnahmsweise etwa noch im Dezember ausgezahlte Gehälter, die für den Januar des folgenden Jahres gelten, dem folgenden Kalenderjahr zuzurechnen).
2Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs-, und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
Dieses gesetzliche Verteilungsgebot will eine Manipulation des Gewinnes verhindern und hat daher die wirtschaftliche Zuordnung Vorrang vor dem Zu- und Abflussprinzip. Häufigste Anwendungsfälle dieser Bestimmung bilden Zinsen und Mietvorauszahlungen.