Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 UStG 1994 folgende Umsätze:
1Die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (durchführt oder erbringt)
2Der Eigenverbrauch
3Die Einfuhr von Waren (Einfuhrumsatzsteuer)
In unserem Zusammenhang wichtig sind die Lieferungen und Leistungen.
In § 11 UStG finden sich detaillierte Bestimmungen über die Ausstellung von umsatzsteuergerechten Rechnungen, die insofern wichtig sind, als nur eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung dem unternehmerischen Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nur bei jenen Eingangsrechnungen (ER) geltend machen, die nach dieser Bestimmung ausgestellt wurden und der Unternehmer kann seinen unternehmerischen Abnehmern nur dann eine Vorsteuerabzugsberechtigung verschaffen, wenn seine Ausgangsrechnungen (AR) dieser Bestimmung des UStG entsprechen.
Gemäß § 11 UStG muss eine umsatzsteuergerechte Rechnung folgende Merkmale aufweisen:
1Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens,
2Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
3die UID-Nr. des Leistungsempfängers, für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) übersteigt,
4Die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder die Art und Umfang der sonstigen Leistung
5Tag der Lieferung oder Leistung. Bei Lieferungen und Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (mittels Teilrechnungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt
6Das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz bzw. im Falle einer Steuerbefreiung der Hinweis auf das Vorliegen der Befreiung
7Den auf das Entgelt entfallenden Steuersatz
8das Ausstelldatum
9eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen
10 die UID Nr. des liefernden/ leistenden Unternehmens, für Lieferung/ Leistung für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht
Nur wenn die Rechnung alle Angaben enthält, ist der Erwerber berechtigt, den Vorsteuerabzug vorzunehmen.