Unter Kanzleikonto ist in diesem Zusammenhang das Eigenkonto des Rechtsanwaltes gemeint, auf dem keinerlei Fremdgelder zur Einzahlung gebracht werden dürfen!
Unzulässig gemäß den im nächsten Kapitel zitierten Rechtsvorschriften (insbesondere dem § 43 (1) RL-BA) ist es, das Kanzleikonto im Briefpapier anzuführen, da dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zahlungen von Dritten für Klienten auf dieses Konto zur Einzahlung gelangen würden.
Wichtiger Hinweis:
Es wird auch empfohlen, das Gerichtsgebühreneinzugskonto als Kanzleikonto (als Eigenkonto) zu führen und nicht als Anderkonto. Dies deshalb, da auf dem Anderkonto keine eigenen Gelder des Rechtsanwaltes verwaltet werden dürfen und es bei Bevorschussung der Pauschalgebühr oder eines allfälligen Gerichtskostenvorschuss durch die Kanzlei (der Einzug der Gebühren vor der Zahlung des Mandanten!) auch dazu kommen würde, dass gewidmete Zahlungen für Dritte (sind Bevorschussungen immer) widmungswidrig verwendet werden.