Unter dem Sammelanderkonto ist ein Anderkonto des Rechtsanwaltes gemeint, auf dem aus verschiedenen Vertretungsfällen des Rechtsanwaltes sowohl reine Fremdgelder als auch gemischt Kosten (Honorar) und Fremdgelder einlangen, wobei die Kosten des Rechtsanwaltes unverzüglich auf ein Kanzleikonto umgeleitet werden müssen.
Auf dem Sammelanderkonto liegen somit jeweils von Dritten für Dritte gewidmete Beträge, deren genaue Höhe und Zuordnung der Rechtsanwalt kennen muss.
Das Sammelanderkonto ist demnach das Eingangskonto der Kanzlei, auf welches von Dritten „gemischte“ Zahlungen, welche sowohl Fremdgelder als auch dem Rechtsanwalt zustehende Gelder betreffen, getätigt werden.
Klienten überweisen auf das Sammelanderkonto gewidmete Beträge wie Pauschalgebühren, Gerichtskostenvorschüsse, Steuern und Abgaben jeglicher Art.