Gemäß § 23 RAO hat sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch der jeweilige Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die Einhaltung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes durch die Rechtsanwälte/Innen zu überwachen.
Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 43 RL-BA 1977, dass die Rechtsanwaltskammern bzw. deren Ausschüsse verpflichtet sind, auch die Einhaltung dieser Vorschriften durch die einzelnen Rechtsanwälte/Innen zu überwachen.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann Standesangehörige zwar nicht bestrafen, wohl aber ermahnen, auf Missstände aufmerksam machen und Ratschläge oder Weisungen erteilen.
Im Regelfall wird die Einhaltung der Vorschriften im Hinblick auf die allgemeine Fremdgeldverwaltung und das Sammelanderkonto im Rahmen der regelmäßigen Treuhandrevisionen geprüft.
§ 8b RAO beinhaltet besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Gefahr der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
§ 9a RAO Abweichend vom § 40a (4) BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Anwalt festzustellen ist (§8a (2)RAO).
Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b (5) RAO).