In Ausübung der Ermächtigung gemäß § 37 RAO hat der Rechtsanwaltskammertag die RL-BA 1977 beschlossen, welche als Verordnung Bindungswirkung haben und deren Einhaltung zu den standesrechtlichen Pflichten der Rechtsanwälte/Innen gehört. Für die allgemeine Fremdgeldverwaltung von Bedeutung sind insbesondere die §§ 16 und 43 der RL-BA 1977, welche wie folgt lauten:
§ 16 RL-BA :
Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.
§ 43 RL-BA
1 Der Rechtsanwalt hat Sorge zu tragen, dass fremdes Geld immer auf einem Anderkonto im Sinne der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte bei einem Kreditinstitut, welches öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt wird.
2 Der Rechtsanwalt hat fremdes Geld, sofern kein Grund besteht, es zu verwahren, an den Berechtigten ohne unnötigen Verzug auszufolgen.
3 Besteht ein solcher Grund, so hat der Rechtsanwalt das Fremdgeld auf einem hierfür gesondert einzurichtenden RA-Anderkonto zu verwahren.
4 Der Rechtsanwalt hat über die Fremdgelder Aufzeichnungen zu führen, die es ihm ermöglichen, jederzeit darüber Rechnung zu legen. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf die Fremdgelder eingezahlt wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der dem Rechtsanwalt anvertrauten Fremdgelder entspricht.
5 Übernimmt der Rechtsanwalt die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen, so hat er die zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbarten allgemeinen Bedingungen vom 7. Februar 1995 (publiziert im AnwBl 1995/2) zu beachten und deren Inhalt der von ihm übernommenen Treuhandschaft zu Grunde zu legen.
6 Der Rechtsanwalt hat einem oder mehreren der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden, von der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Ausübung ihrer Befugnis gemäß § 23 RAO Beauftragten, die Einsichtnahme in seine Anderkonten und die auf diesen Bezug habenden Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
7 In Kurrentiensachen und in der Vermögensverwaltung kann der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine vom Grundsatz der Absätze 2 und 3 abweichende Vereinbarung treffen. Die regelmäßige Abrechnung darf jedoch einen Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen.
Wichtiger Hinweis:
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Rechtsanwälte/Innen sämtliche Eingangskonten als Anderkonten zu führen haben, da nur dadurch sichergestellt ist, dass im Sinne des Abs. 1 des § 43 RL-BA 1977 fremdes Geld immer auf einem Anderkonto zur Einzahlung gelangt.
Diese Verpflichtung führt dazu, dass streng genommen die Handhabung des Fremdgeld-und Zahlungsverkehrs jedenfalls in Sammelanderkonto/Kanzleikonto zu erfolgen hat, um dieser standesrechtlichen Verpflichtung nachzukommen.