Grundsätzlich ist jedermann befugt, einen elektronischen Firmenbuchauszug aus der Datenbank des Firmenbuchs abzufragen (vgl. § 34 FBG).
Jede Abfrage besteht aus mehreren Reitern.
Der erste Reiter Abfrage dient zur Eingabe der Daten, die Sie abfragen möchten.
Im Reiter Verrechnungsstelle sehen sie die Gebühren Ihrer Abfrage (nach erfolgreicher Abfrage).
Im Reiter Ergebnis sind die strukturierten Daten dargestellt.
Das Ergebnis (der Firmenbuchauszug) als pdf-Datei, finden im Reiter Dateien.
Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c(3) GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt (vgl. § 34(1a) FBG).