Der elektronische Grundbuchantrag

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Der elektronische Grundbuchantrag

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Mit der Grundbuchnovelle 2008, BGBl I Nr. 100/2008 wurde die elektronische Grundbucheingabe möglich.

 

Seit 1.11.2009 sind alle Rechtsanwälte und Notare gem. § 89c Abs 5 GOG iVm § 11a ERV-Verordnung verpflichtet, elektronische Grundbucheingaben zu machen.

Die eigentliche Grundbuchumstellung auf die neue Grundbuchdatenbank fand im Mai 2012 statt.

 

Folgende Anträge und Urkunden sind derzeit noch  (Stand Anfang 2012) bis auf weiteres auf Papier einzubringen:

 

Teilungsplan, muss auf Papier an das Gericht gesendet werden, wenn er vor dem 07.05.2012 erstellt wurde

Anträge auf Urkundenhinterlegung

Gemischte Verfahren (Exekution auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und Zwangsweise Pfandrechtsbegründung)

  "In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig." (ERV Verordnung 2006, § 10 Abs. 1)

 

Neu:

Rangordnungsgesuche/Gesuch auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bzw. beabsichtigte Verpfändung sind seit der Änderung der ERV-Verordnung BGBl II Nr. 220/2011 ebenfalls elektronisch einzubringen. Den Rangordnungsbeschluss erhalten Sie vom Gericht auf Papier. Wird die Rangordnung eingelöst, so ist mit dem entsprechenden elektronischen Gesuch (Eigentumsrecht, Pfandrecht oder Wohnungseigentumsrecht) der Originalrangordnungsbeschluss auf Papier dem Gericht innerhalb einer Woche vorzulegen.

 

Für alle anderen Anträge sind die vorhandenen Möglichkeiten des elektronischen Antrags zu verwenden. Dafür sind die vorhandenen Datenfelder, wie in den folgenden Kapiteln beschrieben, auszufüllen.

zuletzt geändert am  19.12.2012