Im Gegensatz zum Grundbuch, wo derzeit (rechtlich) ausschließlich der Verweis auf in ein Archiv gespeicherte (elektronische) Urkunden bzw. die Vorlage der Originalurkunde auf Papier zu einem Grundbuchantrag möglich ist, können Urkunden zu einem (elektronischen) Firmenbuchantrag sowohl:
•als elektronische Urkunde in einem Urkundenarchiv, oder aber als
•PDF-Anhang
dem Gericht übermittelt werden.
Besonderheiten gibt es außerdem zu den Jahresabschluss-, bzw. Konzernabschlussdokumenten.
Welche Urkunden als PDF-Anhang übermittelt werden können bzw. welche Urkunden in ein Urkundenarchiv eingestellt werden müssen, bestimmt § 8a(3) ERV-Verordnung 2006:
"Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Abs. 2). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG)."
Weiters normiert § 11 FBG die vereinfachte Anmeldung im Firmenbuch:
"Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Börsennotierung, die Adresse der Internetseite, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl".