PDF-Urkunden

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PDF-Urkunden

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Welche Urkunden als PDF-Anhang übermittelt werden können bzw. welche Urkunden in ein Urkundenarchiv eingestellt werden müssen, bestimmt § 8a(3) ERV-Verordnung 2006:

 

"Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Abs. 2). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG)."

 

Weiters normiert § 11 FBG die vereinfachte Anmeldung im Firmenbuch:

 

"Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Börsennotierung, die Adresse der Internetseite, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl".

 

Bei dem Anhang einer PDF-Urkunde können Sie  mit der entsprechenden Schaltfläche das Dokument aus dem mit dem Firmenbuchantrag verknüpften Akt übernehmen.

 

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Ein nicht im Paragraph-Akt gespeichertes Dokument wird durch das Öffnen des Explorers und der Übernahme aus dem entsprechenden Dateiordner  in den Antrag übernommen.

 

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