Festbetragspfandrecht

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Festbetragspfandrecht

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Eine Festbetragshypothek kann immer nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden (§ 14 Abs. 1 GBG).

Es kann sich bei der durch ein gegenwärtig wirksames Pfandrecht zu sichernden Forderung auch um eine aufschiebend bedingte oder erst künftig entstehende Forderung handeln, sofern diese zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe individualisierbar ist.

Es ist daher die Eintragung eines Pfandrechtes für eine Leibrentenforderung, die einer Person erst nach dem Ableben einer Anderen zusteht, zulässig.