Höchstbetragspfandrecht

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Höchstbetragspfandrecht

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Mit der Höchstbetragshypothek werden Forderungen gesichert, deren Höhe von Anfang an noch nicht genau feststeht. Sie muss jedoch im Rahmen des vereinbarten Höchstbetrages liegen.

Gem. § 14 Abs. 2 GBG ist dies für Forderungen aus gegebenem Kredit, übernommener Geschäftsführung oder dem Titel des Schadenersatzes möglich.

Die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die genannten Fälle hinaus ist zulässig für künftige Forderungen, wenn sowohl die Person des Berechtigten und des Schuldners als auch der genaue Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht.

Mit einer derartigen Hypothek besicherbar sind demzufolge Unterhaltsansprüche, der vertragliche Anspruch eines Miteigentümers auf Zahlung eines Benutzungsentgeltes durch den anderen Miteigentümer, die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis uÄ.