Die Anmerkung im Grundbuch dient einerseits der Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (zB. Beschränkung der Vermögensverwaltung, Minderjährigkeit, Sachwalter, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, etc.) und andererseits zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen (zB. Anmerkung der Rangordnung, Simultanhaftung, Streitanhängigkeit, etc.), außerdem kann damit ein vorgemerktes Eigentumsrecht gerechtfertigt werden.
Allgemeine Daten
Beispiele dazu finden Sie in der Beispielsammlung Eigentumsrecht