Eingabegebühr

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Eingabegebühr

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Die Eingabegebühr fällt mit der Einbringung des Gesuchs bei Gericht an und beträgt im elektronischen Rechtsverkehr derzeit  € 42,-- (TP 9a GGG).

Wird die Eingabe selbst, bzw. eine (oder mehrere) der  Urkunden nicht  im elektronischen Wege dem Gericht übermittelt, so erhöht sich seit 1.8.2013 die Eingabegebühr  um € 17,-- auf derzeit € 59,-- (Anmerkung 1a zu TP9 lit.a GGG; Stand 1.8.2013)

 

Bei Anträgen, die derzeit selbst noch auf Papier eingebracht werden müssen (etwa der Antrag auf Urkundenhinterlegung) oder bei Anträgen, bei welchen Urkunden auf Papier nachgereicht werden müssen (insbesondere Rangordnung) wird die erhöhte Eingabegebühr eingezogen. Im paraOffice wird Ihnen automatisch bei Angabe des Papierarchivs die erhöhte Eingabegebühr gedruckt.

Mit der Datenbankumstellung am 7.5.2012 (BigBang) müssen Sie den Teilungsplan nicht mehr im Original dem Gericht vorlegen. Sie verweisen in der Urkundenliste hinsichtlich des Teilungsplans auf das BEV-Archiv. Es wird Ihnen nicht mehr die erhöhte Eingabegebühr eingezogen. Diese Änderung betrifft nicht nur Teilungspläne, die nach dem 7.5.2012 erstellt bzw. vom Vermessungsamt bewilligt wurden (und automatisch ins BEV-Archiv gestellt werden), sondern auch ältere Pläne.