Von der Eingabegebühr, die mit jeder Grundbucheingabe selbst fällig wird, unterschieden wird die Eintragungsgebühr, die für gewisse Eintragungen im Grundbuch selbst anfällt, und auch erst mit der Eintragung fällig wird.
Sie richtet sich nach TP 9b GGG und ist meist ein Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, in manchen Fällen auch ein Fixbetrag.
Mit der Grundbuchgebührennovelle (Inkrafttreten 1.1.2013) wurde im Gerichtsgebührengesetz (GGG) die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr geändert.
Die Zahlungspflicht ist in § 25 GGG geregelt.