Eigentumsrecht/Einverleibung

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Eigentumsrecht/Einverleibung

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Bei der Einverleibung Eigentumsrecht wird unter der Option "Weiterer Eigentümer" der Bezug (Neueintragung/Bestehende Eintragung) mit den jeweiligen Daten (EZ, KG, Anteile, Anteilsgröße, TZ der Rangordnung), der Eintragungszusatz und die Urkunde übernommen. Beim Gebührenblock für die Eintragungsgebühr wird bei der Bemessungsgrundlage auf die Bemessung im ursprünglichen Begehren verwiesen und der entsprechende Gebührenindikator (Bankeinzug, Gebührenvorschreibung, Gebührenbefreiung) übernommen. Daher macht es Sinn, wenn sie mehrere neue Eigentumsrechte auf einer Liegenschaft einverleiben und die Kopierfunktion verwenden, dass Sie den gesamten Kaufpreis (Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr) beim ersten Begehren als Bemessungsgrundlage angeben und bei den weiteren (kopierten) Begehren dann nur mehr darauf (automatisch) referenziert wird.

Die Person und eine allfällige Anteilszusammenziehung wird nicht kopiert.

Gedacht ist diese Kopierfunktion für die Einverleibung mehrerer neuer Eigentümer auf einem (oder mehrerer) Anteile (Beispiel: Eltern schenken ihren Kindern eine Liegenschaft zu gleichen Teilen).

 

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