Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21.9.2011, G34, 35/2011 die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlage des Grunderwerbssteuergesetzes für Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgebliche Bestimmung mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben.
Damit wurde die ausnahmslose Anknüpfung an den Verkehrswert (gemeiner Wert) der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühren ab dem 1.1.2013 herbeigeführt.
Diese Änderung wurde nunmehr in der Grundbuchgebührennovelle (BGBl. I. 1/2013) festgelegt.
Bestimmte Transaktionen wiederum, einerseits im (erweiterten) Familienkreis sowie andererseits im unternehmerischen Kontext sind jedoch begünstigt und ist die Eintragungsgebühr hier vom (dreifachen) Einheitswert zu bemessen.
In der Praxis ist es aufgrund der Entkoppelung der Bemessungsgrundlagen von Eintragungsgebühr und Grunderwerbssteuer nun nicht mehr möglich, die Grunderwerbssteuer und die Grundbucheintragungsgebühren in einem einheitlichen Vorgang zu berechnen (Selbstberechnung über FinanzOnline).
Die Eintragungsgebühren werden auch seit 1.1.2013 nicht mehr an die Finanz, sondern direkt an das Gericht abgeführt.
Durch die Grundbuchgebührennovelle – GGN, BGBl. I Nr. 1/2013 (ausgegeben am 10.1.2013), die mit 1.1.2013 in Kraft getreten ist, sind zusammengefasst nachstehende Änderungen normiert:
•Änderung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr,
•Begünstigte Erwerbsvorgänge,
•Ermäßigung der Eintragungsgebühr bei Einzugsermächtigung