Rechtliches zur Rangordnung

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Rechtliches zur Rangordnung

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Die Anmerkung der Rangordnung ist in den §§ 53ff GBG geregelt.

 

Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt die vorläufige Absicherung eines bücherlichen Ranges, um später in diesem Rang grundbücherliche Eintragungen vornehmen zu können. Die Funktion liegt insbesondere darin, ein Geschäft vorzubereiten, indem Sie den Rang für die nachfolgende Eintragung wahrt.

 

Jede Anmerkung der Rangordnung gilt in der Regel für ein Jahr ab ihrer Bewilligung. Auf Antrag des Einschreiters ist allerdings eine kürzere (nicht jedoch längere) Frist möglich.

 

Eine Verbesserung bei Rangordnungsgesuchen ist gem. § 82a (1) GBG nicht möglich.

 

In der Grundbuchnovelle 2012 wird, neben der bestehenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bzw. beabsichtigte Verpfändung, einerseits die Rangordnungserklärung und andererseits die sogenannte Namensrangordnung (Treuhänderrangordnung) neu normiert.