Urkunden: Gesuch und Rangordnungserklärung

Navigation:  Grundbuch - ERV > Besonderheiten zum Grundbuchantrag > Rechtliches zur Rangordnung >

Urkunden: Gesuch und Rangordnungserklärung

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Gem. § 53 (3) GBG sind Gesuche auf Anmerkung der Rangordnung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen. Solche Gesuche müssen strukturiert und elektronisch eingebracht werden.

 

Mit der Grundbuchnovelle 2012 wurde die Rangordnungserklärung eingeführt. § 53 (4) GBG lautet:

"Das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung kann auch in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). In diesem Fall muss die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein; das Gesuch selbst bedarf keiner beglaubigten Unterschrift. Aufgrund einer Rangordnungserklärung kann in jedem der darin angeführten Grundsbuchskörper nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden. Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen."

 

Es ist also entweder das gesamte Gesuch oder die Rangordnungserklärung notariell oder gerichtlich zu beglaubigen und archiviert im Antrag als Urkunde anzugeben.