Simultanhaftung

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Simultanhaftung

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Gem. § 15 GBG wird als Simultanhypothek ein Pfandrecht bezeichnet, das für dieselbe Forderung auf zwei oder mehrere Grundbuchkörper oder Hypothekarforderungen eingetragen ist.

Das besondere Merkmal der Simultanhypothek ist demnach die Haftung mehrerer Pfandobjekte für ein und dieselbe Forderung.

 

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