ALLE (Teil-)Pfandrechtseintragungen, die zusammen ein Simultanpfandrecht bilden, müssen vorab mittels Begehren „Singularpfandrecht“ oder „Afterpfandrecht“ begehrt werden (bzw. worden sein und schon im Grundbuch eingetragen), bevor sie mittels Begehren „Simultanhaftung“ (Aktion Anmerkung) geklammert und solcherart als einem Simultanpfandrecht angehörend gekennzeichnet werden!