Vorläufiges Wohnungseigentum

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Vorläufiges Wohnungseigentum

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Mit diesem Instrument kann der „abverkaufswillige“ Alleineigentümer (und nur dieser!) einer Liegenschaft zur optimalen Vorbereitung dieses Abverkaufs eine dem späteren „endgültigen“ Wohnungseigentum entsprechende grundbücherliche Situation schaffen, indem einerseits

die Liegenschaft auf Basis des Nutzwertgutachtens in die den Nutzwerten entsprechenden Miteigentumsanteile aufgeteilt und andererseits

diesen Miteigentumsanteilen schon das Wohnungseigentum an den zugehörigen Wohnungseigentumsobjekten dinglich zugeordnet wird.

 

Der Zweck liegt also darin, den Kaufinteressenten schon den zutreffend „portionierten“ Miteigentumsanteil anbieten und verkaufen und Ihnen bereits begründetes Wohnungseigentum an „ihrem“ Wohnungseigentumsobjekt übertragen zu können.

Mit dem ersten Abverkauf entsteht eine Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft und geht das vorläufige Wohnungseigentum in endgültiges Wohnungseigentum über.

 

Anstelle des Wohnungseigentumsvertrages tritt beim Vorläufigen Wohnungseigentum das Wohnungseigentumsstatut.

Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf alle KFZ-Abstellplätze bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.

Basis für das vorläufige Wohnungseigentum ist das Wohnungseigentumsstatut. Dieses Statut ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Alleineigentümers der Liegenschaft, für die ausdrücklich Schriftform verlangt wird.

Im Grundbuch lässt der Alleineigentümer der Liegenschaft in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes „vorläufiges Wohnungseigentum“ eintragen.