Die Vormerkung dient im Gegensatz zur Einverleibung des Eigentums dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Das heißt, das vorgemerkte Recht ist von einer Bedingung abhängig. Die Vormerkung ist beispielsweise möglich, wenn etwa die zur Eintragung benötigten Urkunden noch nicht den Erfordernissen entsprechen (etwa Unbedenklichkeitsbescheinigung/Selbstberechnungserklärung fehlt).
Durch die Vormerkung wahrt sich der Antragsteller seinen Rang; er verhindert dadurch, dass bis zur Einverleibung seines Eigentumsrechts andere Personen Rechte an der Liegenschaft erwerben, die seinem Rechtserwerb entgegenstehen.
Kommt es in weiterer Folge zur Rechtfertigung der Vormerkung (Unbedenklichkeitsbescheinigung ist da, Bedingung ist eingetreten) kommt es zur Einverleibung des entsprechend vorgemerkten Rechtes.
Beispiele dazu finden Sie in der Beispielsammlung Eigentumsrecht