Bemessung aus Akt/Bemessung

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Bemessung aus Akt/Bemessung

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Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr kann aus den Aktgrunddaten übernommen werden oder aber bei der Leistung überschrieben werden.

 

Bemessung aus Akt:

Wird der Streitwert (GGG) in den Aktgrunddaten eingegeben und wird Bemessung aus Akt angehakt, so wird der Wert aus den Aktgrunddaten übernommen.

Wichtig: Bei nachträglichen Streitwertänderungen im Akt werden die Leistungen entsprechend angepasst und neu berechnet.

 

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Bemessung bei Leistung eingegeben:

Wenn die Bemessung bei der Leistung eingegeben wird, werden sämtliche Leistungsparameter entsprechend dem eingegebenen Wert berechnet.

Wichtig: Bei nachträglichen Streitwertänderungen im Akt (die den Zeitraum der Leistung betreffen) wird der überschriebene Wert nicht angepasst und die Leistung nicht neu berechnet.

 

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Grundsätzlich wird die Pauschalgebühr von der Bemessungsgrundlage nach RATG berechnet. Der Streitwert nach GGG muss im Akt nur angegeben werden, wenn sich dieser vom Streitwert nach RATG unterscheidet. Dies ist etwa bei der Räumung (Räumungsklage, Räumungsexekution) der Fall, da die Räumung selbst nach RATG und GGG unterschiedlich bemessen werden.

 

Beispiel: Eingabe der (unterschiedlichen) Bemessungsgrundlagen im Akt für eine Räumung:

 

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zuletzt geändert am16.12.2014