Bei der Verrechnung nach Einheitssatz werden nur die Tarifposten 1-4 und 7 (Schriftsätze, Verhandlungen und Kommissionen bei Gericht und anderen Behörden) in Ansatz gebracht. In der Folge werden diesen Tarifansätzen der entsprechende Einheitssatz hinzugerechnet. Mit diesen Einheitssatz sind sämtliche sonstige Leistungen der Kanzlei (Telefonate, Besprechungen, Briefe) abgegolten.
Der Einheitssatz beträgt derzeit (Stand November 2014):
•Bei einem Streitwert bis € 10.170,-- 60% und
•Bei einem Streitwert ab € 10.170,-- 50%
In bestimmten Fällen ist der Anwalt berechtigt, den doppelten, dreifachen oder vierfachen Einheitswert in Rechnung zu bringen.
Bei der Abrechnung nach Einheitssatz werden alle Leistungen selektiert, deren Tarif einen Einheitssatztarif darstellt. Bei einem Einheitssatzkostenverzeichnis werden weiters alle Barauslagen, die mit "für ES" gekennzeichnet sind, mitberechnet.
zuletzt geändert am16.12.2014