Verbesserung

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Verbesserung

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Mit der Grundbuchnovelle 2012 wird § 82 a GBG um die neuen Absätze 6 und 7 erweitert.

Dort wird normiert, dass ein Antragsteller, der einem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprechen will, innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären hat, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt.

In der Praxis ist damit gemeint, dass von den Rechtspflegern innerhalb der Frist für die Verbesserung in Zukunft ohne der Erklärung des Antragstellers nicht (teil-)vollzogen wird.

 

Wird innerhalb der Wochenfrist keine Verbesserung und keine derartige Erklärung vom Antragsteller bei Gericht eingebracht, gilt der ursprüngliche Antrag zur Gänze als zurückgenommen.

 

Die Erklärung selbst ist in Papierform einzubringen. Eine andere Form der Übermittlung (telefonisch, Fax, ERV) ist bis dato noch nicht vorgesehen.