•Abtretung:
Mit Abtretung legen Sie fest, ob eine Abtretung im Zusammenhang mit dem betroffenen Antrag beantragt wurde.
Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs 1.nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (vgl. Artikel 144 B-VG).
•Aufschiebende Wirkung:
Aufschiebende Wirkung definiert, ob der Antragsteller für seine Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid beim Verfassungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung beantragt hat. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, darf die bekämpfte Entscheidung der Behörde (Bescheid) vorerst nicht vollzogen werden (vgl. § 85 VfGG).