Allgemeines zum Mahnverfahren

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Allgemeines zum Mahnverfahren

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Seit 1986 gibt es das obligatorische Mahnverfahren,  im bezirks- und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, welches  automationsunterstützt geführt wird und eingeleitet werden muss, wenn das Klagebegehren auf Geldleistungen gerichtet ist.

Aufgrund der Klage wird ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen, gegen den eine 4-wöchige Einspruchsfrist besteht. Wird Einspruch erhoben, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Sind mit dem Begehren auf Zahlung einer Geldforderung andere Anträge (zB Feststellung oder Pfandweise Beschreibung) verbunden, so ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, sondern das ordentliche Verfahren einzuleiten (Sonstige Klage/Keine Mahnklage).

 

Derzeit gelten folgende allgemeine Zulässigkeitskriterien im Mahnverfahren:

Gesamtstreitwert bis EUR 75.000,--

Anwaltspflicht über Streitwert von EUR 5.000,--

nur reine Geldforderungen

Fälligkeit, Schlüssigkeit, Klagbarkeit

Wohnsitz des Beklagten im Inland und nicht unbekannt

 

 

Um das ADV-Mahnverfahren rationell nutzen zu können, normiert §§ 250ff ZPO für das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung folgende Besonderheiten:

Es entfällt das Erfordernis von Gleich- und Halbschriften, es können Klagen und andere Schriftsätze in einfacher Ausfertigung ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden. Eine weitere Sonderregelung betrifft die Zustellung des Zahlungsbefehls. Diese Regelungen gelten sinngemäß für andere Anträge und hierfür ergehende Beschlüsse im Mahnverfahren.

Anstelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie allfälliger Beilagen angeschlossen sind.

Zur möglichst einfachen Erledigung können Anträge, die im ERV eingebracht wurden, weiterbearbeitet werden, im händischen Mahnverfahren sind die Formblätter nach ADV-Formverordnung (AFV) zu verwenden.

Es ist ohne Prüfung der Richtigkeit der Klagsbehauptungen und ohne vorherige Anhörung der Beklagten ein Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen gegeben sind.

Ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten hat dieser 4 Wochen Zeit Einspruch zu erheben. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, ergeht der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und ist ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung ein Exekutionstitel.

Wird Einspruch erhoben, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines (bedingten) Zahlungsbefehls nicht gegeben, ergeht ein Verbesserungsauftrag oder aber eine Zurückweisung.

 

Mit Hilfe des automationsunterstützten Mahnverfahrens werden folgende Funktionen ausgelöst:

Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren vom Kläger oder Klagsvertreter,

Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten über die Poststraße,

Zustellung eines Verbesserungsauftrages an den Klagsvertreter (elektronisch möglich),

Fristüberwachung (4 Wochen Einspruchsfrist) und Überwachung der Vollstreckbarkeit,

Übernahme der Klagsdaten in das Register

 

zuletzt geändert am 17.12.2014