Mahnklage am Bezirksgericht

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Mahnklage am Bezirksgericht

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Zwingend:

Klage auf eine Geldleistung am Bezirksgericht (bis Streitwert von max. EUR 75.000,--)

Sonstige Klage Bezirksgericht bei Streitwert über EUR 75.000,-- und Eigenzuständigkeit Bezirksgericht

Wertgrenze

EUR  15.000,--* (keine Eigenzuständigkeit Bezirksgericht)

EUR 75.000,-- bei Eigenzuständigkeit Bezirksgericht (insbesondere Mietzinsklage)

Zuständigkeit

Bezirksgericht bei Streitwert bis EUR 15.000,--*,

Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte – insbesondere Mietzinsklagen)

 

*Änderung der Wertgrenzen zuletzt durch BGBl. I Nr. 35/2012

Erhöhungen der Wertgrenzen ab 01.01.2015 und 01.01.2016 aufgehoben durch BGBl I 78/2014

 

Im Programm erkennen Sie Mahnklagen am Bezirksgericht an dem Kürzel "KLMB-" im Aktenzeichen.

Das Gattungszeichen bei Gericht ist C.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014