Sachenrechtliche Klagen/Wertgrenze über EUR 15.000,--
Die folgenden sachenrechtlichen Klagen sind ab einem Streitwert in Höhe von EUR 15.000,-- beim Landesgericht als Sonstige Klage einzubringen:
•Eigentumsklage/actio Publiciana,
•Hypothekarklage,
•Klage auf Einverleibung eines bücherlichen Rechtes (§ 436 ABGB),
•Klage auf Löschung einer Hypothek,
•Immissionsunterlassungsklage ( § 364 Abs. 2 ABGB),
•Klage auf Leistung einer Sicherheit (§ 1373 ABGB),
•Zivilteilungsklage (§ 843 ABGB)
Erbrechtliche Klagen/Wertgrenze über EUR 15.000,--:
Die folgenden erbrechtlichen Klagen sind ab einem Streitwert in Höhe von EUR 15.000,-- beim Landesgericht als Sonstige Klage einzubringen
•Erbrechtsklage,
•Erbschaftsklage
Schuldrechtliche Klagen/Wertgrenze über EUR 15.000,--:
•Fakturenklage (§ 88 Abs. 2 JN),
•Feststellungsklage (§ 228 ZPO),
•Klage auf Wandlung / Verbesserung / Preisminderung (§ 932 ABGB),
•Klage auf Herausgabe,
•Klage auf Bezahlung des Werklohns / Honorars
Schadenersatzrechtliche Klagen/Wertgrenze über EUR 15.000,--:
Die folgenden schadenersatzrechtlichen Klagen sind ab einem Streitwert in Höhe von EUR 15.000,-- beim Landesgericht als Sonstige Klage einzubringen:
•Klage aus einem Verkehrsunfall,
•Klage wegen Verletzung der Ehre und des Ansehens einer Person
Schadenersatzrechtliche Klagen/ohne Wertgrenze/Eigenzuständigkeit Landesgericht/GH:
•Amtshaftungsklage
Klagen aus gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht / keine Wertgrenze / Eigenzuständigkeit LG als HG (oder HG Wien):
•Klage nach dem UWG,
•Markenverletzungsklage,
•Urheberrechtsklage,
•Patentverletzungsklage
Insolvenzrechtliche Klagen / ohne Wertgrenze / ausschließlicher Gerichtsstand:
•Anfechtungsklage (§§ 27 ff IO),
•Prüfungsklage (§ 110 IO),
Gesellschaftsrechtliche Klagen/Wertgrenze über EUR 15.000,--:
Klagen bei Personengesellschaften:
•Klage auf Entziehung der Geschäftsführerbefugnis und Vertretungsmacht
•Klage auf Ausschluss eines Gesellschafters
•Klage auf Übernahme
Gesellschaftsrechtliche Klagen/ohne Wertgrenze/ausschließliche Zuständigkeit LG/HG
Klagen bei Kapitalgesellschaften:
•Klage auf Anfechtung eines Hauptverhandlungsbeschlusses einer AG
•Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG
•Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH
zuletzt geändert am 17.12.2014