Sonstige Klagen am Gerichtshof

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Sonstige Klagen am Gerichtshof

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Keine Formvorschrift

Kein Formblatt laut ADV-Formverordnung

Wertgrenze

Grundsätzlich Klagen mit Streitwert von über EUR 15.000,--*

Nach oben hin keine Wertgrenze bei Eigenzuständigkeit des Landesgerichtes (etwa Amtshaftungsklage, Gesellschaftsrechtliche Klagen betreffend eine AG oder GmbH)!

Zuständigkeit

Das örtlich zuständige Landesgericht oder Landesgericht als Handelsgericht bei handelsrechtlicher Eigenzuständigkeit (Klagen aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht)

Besonderheiten

Keine Streitwertangabe

 

Die Sonstige Klage am Gerichtshof kann mit einer gesonderten Antragsart (Einstweilige Verfügung) und den Fallcodes genauer beschrieben werden.

Fallcodes

 

Folgende Fallcodes stehen zur Auswahl:

 

Besitzstörung in einer allgemeinen Streitsache

Exekutionsrechtliche Klage

Wechselmandatsverfahren

Sonstiger Streitgegenstand in einer allgemeinen Streitsache

Sonstiger Streitgegenstand in einer Verkehrssache

 

Im Programm erkennen Sie Mahnklagen am Bezirksgericht an dem Kürzel "KLSG-" im Aktenzeichen.

Das Gattungszeichen bei Gericht ist vom Fallcode abhängig.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014