Wertgrenzen

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Wertgrenzen

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Wertgrenze Mahnverfahren:

 

Für Klagen mit denen ausschließlich die Zahlung einer Geldforderung begehrt wird, gelten folgende Wertgrenzen:

 

Mahnklage

Wertgrenze von

1.7.2009 bis 31.12.2012

Wertgrenze ab 01.01.2013

Bemerkung

KLMB-

Mahnklage

Bezirksgericht

bis € 10.000;

Eigenzuständigkeit

BG: Bis € 75.000

bis € 15.000,--

Eigenzuständigkeit BG:

insbes Mietzinsklage (§ 49 JN)

KLMG-

Mahnklage

Gerichtshof

Von € 10.000 bis

€ 75.000

Von € 15.000 bis

€ 75.000


KLMA-

Mahnklage

Arbeitsgericht

Bis € 75.000

Bis € 75.000

Häufigster Praxisfall:

Drittschuldner-

(mahn)klage

 

sh § 49 JN

Änderung der Wertgrenzen zuletzt durch BGBl. I Nr. 35/2012

Erhöhungen der Wertgrenzen ab 01.01.2015 und 01.01.2016 aufgehoben durch BGBl I 78/2014

 

Wertgrenze vereinfachtes Bewilligungsverfahren Exekutionen:

 

Exekutionen

Wertgrenze

ab 1.7.2009

EX-Exekution

Fahrnisexekution

Gehaltsexekution nach § 294 EO

Gehaltsexekution nach § 294 a EO

Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294 EO

Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294a EO

Bis € 50.000

 

Zum vereinfachten Bewilligungsverfahren siehe auch § 54b EO

 

Alle übrigen kombinierten Exekutionen, sowie die oben genannten Exekutionen bei einem betriebenen Anspruch über € 50.000 sind als Sonstige Exekution (ohne Streitwertgrenze) elektronisch einzubringen.

Einzig die so genannten Liegenschaftsexekutionen (Exekution auf Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, Exekution auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) sind weiterhin (unabhängig vom Streitwert) auf Papier einzubringen.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014