Für Klagen mit denen ausschließlich die Zahlung einer Geldforderung begehrt wird, gelten folgende Wertgrenzen:
Mahnklage |
Wertgrenze von 1.7.2009 bis 31.12.2012 |
Wertgrenze ab 01.01.2013 |
Bemerkung |
KLMB- Mahnklage Bezirksgericht |
bis € 10.000; Eigenzuständigkeit BG: Bis € 75.000 |
bis € 15.000,-- |
Eigenzuständigkeit BG: insbes Mietzinsklage (§ 49 JN) |
KLMG- Mahnklage Gerichtshof |
Von € 10.000 bis € 75.000 |
Von € 15.000 bis € 75.000 |
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KLMA- Mahnklage Arbeitsgericht |
Bis € 75.000 |
Bis € 75.000 |
Häufigster Praxisfall: Drittschuldner- (mahn)klage |
Änderung der Wertgrenzen zuletzt durch BGBl. I Nr. 35/2012
Erhöhungen der Wertgrenzen ab 01.01.2015 und 01.01.2016 aufgehoben durch BGBl I 78/2014
Exekutionen |
Wertgrenze ab 1.7.2009 |
EX-Exekution Fahrnisexekution Gehaltsexekution nach § 294 EO Gehaltsexekution nach § 294 a EO Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294 EO Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294a EO |
Bis € 50.000 |
Zum vereinfachten Bewilligungsverfahren siehe auch § 54b EO
Alle übrigen kombinierten Exekutionen, sowie die oben genannten Exekutionen bei einem betriebenen Anspruch über € 50.000 sind als Sonstige Exekution (ohne Streitwertgrenze) elektronisch einzubringen.
Einzig die so genannten Liegenschaftsexekutionen (Exekution auf Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, Exekution auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) sind weiterhin (unabhängig vom Streitwert) auf Papier einzubringen.
zuletzt geändert am 17.12.2014