Inhaltlich ist der webERV nur mehr durch wenige Ausnahmen beschränkt. Prinzipiell können sämtliche Anträge und Urkunden elektronisch übermittelt werden.
Folgende Anträge müssen noch auf Papier eingebracht werden:
•Exekution auf Zwangsverwaltung einer Liegenschaft
•Exekution auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
•Exekution auf pfandweise Beschreibung
•Antrag auf Urkundenhinterlegung im Grundbuchverfahren
Folgende Urkunden müssen noch im Original vorgelegt werden:
•Rangordnungsbeschluss, muss zusätzlich zur elektronischen Vorlage noch im Papieroriginal dem Gericht vorgelegt werden, sofern es sich um ein Inhaberpapier handelt
•Teilungsplan, wenn er vor dem 01.05.2012 bewilligt wurde
•Des weiteren enden die technischen Möglichkeiten bei Gericht im Moment bei allen Einbringungsarten damit, dass Beilagen nur in Schwarz-Weiß bis zu einer maximalen Größe von A3 ausgedruckt werden können. Wenn die Beilagen diesen Anforderungen nicht genügen, muss der Antrag inklusive der Beilagen auf Papier eingebracht werden.
•Außerdem gilt beim webERV eine Größenbeschränkung. Diese Größenbeschränkung ist von zwölf MB auf nunmehr 25 MB per 1.7.2014 erweitert worden. Sollte der Antrag selbst und alle PDF-Anhänge zusammen dieses Limit überschreiten, muss der Antrag auf Papier eingebracht werden.
zuletzt geändert am 17.12.2014