Gerichtliche Antragsdaten

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Gerichtliche Antragsdaten

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Die gerichtlichen Antragsdaten bestehen aus:

Angefochtener Rechtsakt: Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides; kein Pflichtfeld

Datum/Zustelldatum des angefochtenen Rechtsaktes: Datum des Rechtsaktes ist das  Erlassdatum, Zustelldatum ist das Datum, zu dem die angefochtene Entscheidung an den Antragsteller ausgehändigt wurde; kein Pflichtfeld

Geschäftsfall: Die Auswahl (Revision, Fristsetzungsantrag, Kompetenzkonflikt) ist Pflicht!

Wiederaufnahme: Eine Wiederholung, ein neuerliches Aufrollen eines Verfahrens, das zuvor bereits mit einer endgültigen Entscheidung beendet wurde, wird beantragt

Wiedereinsetzung: Ein Verfahrensbeteiligter behauptet, eine bestimmte Frist unverschuldet/geringes Verschulden versäumt zu haben. Er will so gestellt werden, als wäre die Frist nicht versäumt worden.

Aufschiebende Wirkung: Der Revision allein kommt noch keine "aufschiebende Wirkung" zu. Das bedeutet etwa, dass der/ die aus dem Erkenntnis oder Beschluss Berechtigte diese Berechtigung auch in die Wirklichkeit umsetzen kann. Soll dies verhindert werden, so ist ein besonderer Antrag an das Verwaltungsgericht auf Gewährung der "aufschiebenden Wirkung" der Revision zu richten. Dieser Antrag hat ausreichend konkret darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die "aufschiebenden Wirkung" vorliegen. Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Entscheidung über die Zuerkennung der "aufschiebenden Wirkung" eine Abwägung der Interessen vor. Ab Vorlage der Revision entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf aufschiebende Wirkung.

Verfahrenshilfe beantragt: Wer sich keinen Anwalt/ keine Anwältin leisten kann, kann innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stellen.

 

 

Weitere Info zur Verfahrenshilfe:

Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabegebühr und es wird ein Rechtsanwalt/ eine  Rechtsanwältin bestellt, der/ die den Schriftsatz verfasst. Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist eine entsprechend ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers/ der Antragstellerin, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind nicht maßgeblich. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verfahrenshilfe steht kein Rechtsmittel zu.

 

Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; bereits der Antrag hat eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Darüber entscheidet der Verwaltungsgerichtshof; Kriterium ist neben der Vermögenslage auch die Erfolgsaussicht.

 

Eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe gilt im Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof auch für das Revisionsverfahren.

Die Verfahrenshilfe befreit nur von der staatlichen Eingabegebühr und dem Honorar des beigegebenen Rechtsanwaltes/ der beigegebenen Rechtsanwältin, nicht aber von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Revision der Behörde und allfälligen Mitbeteiligten zu ersetzen sind.

 

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