Das Feld Geschäftsfall ist ein Pflichtfeld:
Folgende Optionen stehen zur Auswahl:
•Revision
•Fristsetzungsantrag und
•Kompetenzkonflikt
Revision:
Vorweg ist festzuhalten, dass zunächst das Verwaltungsgericht den Weg weist, wie der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden kann. Spricht es aus, dass die Revision zulässig ist, kann "ordentliche" Revision erhoben werden; lässt das Verwaltungsgericht die Revision nicht zu, ist eine "außerordentliche" Revision möglich, in der allerdings auch dargestellt werden muss, warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig sei.
Ob der Verwaltungsgerichtshof mittels Revision angerufen werden kann, hängt davon ab, ob der konkrete Rechtsfall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fristsetzungsantrag:
Im Fall eines Fristsetzungsantrages trägt der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die versäumte Entscheidung nachzuholen. Nach Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen. Erfolgt keine Entscheidung, wird dem Verwaltungsgericht mit Erkenntnis aufgetragen innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden, angemessenen Frist eine Entscheidung zu erlassen.
Kompetenzkonflikt:
Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungsgerichten oder zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem Verwaltungsgericht.